Die Lohnabtretung als Sicherungsinstrument für Darlehensgeber

Wie wirkt eine Lohnabtretung? Was sind die Hintergründe einer solchen Abtretung?

Die Lohnabtretung ist ein Kreditsicherungsinstrument. Im Alltag werden Lohnabtretungen oftmals in Darlehensverträgen (§ 488 BGB) (z.B. Kreditgewährung) als Sicherheiten für den Darlehensgeber (z.B. Ihre Bank) vereinbart.

Bei der Lohnabtretung tritt der Schuldner die pfändbaren Anteile seines Einkommens an den Gläubiger ab. Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann der Gläubiger dann über dessen Einkommen verfügen. Jedoch nur im Rahmen des Pfändungsfreibetrags, da auch bei Zahlungsunfähigkeit dem Schuldner ein Mindestbetrag zur Sicherung seines Existenzminimums zusteht.

Die Lohnabtretung kann durch einen Abtretungsvertrag oder eine einfache Abtretungsklausel in einem Vertrag, die bestimmt dass der Gläubiger unter bestimmen Umständen berechtigt ist über den Lohnanspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber zu verfügen, vereinbart werden (§ 398 BGB). Lohnabtretungen unterliegen bei Angestellten keinen besonderen Formerfordernissen, es ist allerdings wichtig, dass die Forderung hinreichend bestimmt worden ist.

Es gibt auch Inkassounternehmen, die sich für bereits seit langer Zeit geltend gemachter Forderungen in vorgedruckten Schreiben, die der Schuldner unterzeichnen soll, Lohnabtretungen einräumen lassen, obwohl diese Abtretung ursprünglich nicht der Forderung anhaftete. Insofern ist die Lohnabtretung auch ein Forderungssicherungsinstrument.

Die Unterschiede zwischen Lohnabtretung und Lohnpfändung

Lohnabtretung

Die Lohnabtretung ergibt sich aus einem Abtretungsvertrag (§ 398 BGB). Der Schuldner ermöglicht dem Gläubiger aus eigenen Stücken, den pfändbaren Anteil des Lohns einzuziehen. Dazu genügt die Vorlage des Abtretungsvertrages beim Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber darf eine Lohnabtretung verweigern, wenn die Lohnabtretung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.

Die Lohnabtretung geht der Lohnpfändung vor. Abgetretene Forderungen sind nicht pfändbar.

Lohnpfändung

Die Lohnpfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme.

Voraussetzung ist, dass der Gläubiger sich einen Vollstreckungstitel erstritten hat. Mit dem Vollstreckungstitel kann er dann beim Vollstreckungsgericht die Pfändung beantragen. Das Gericht stellt dem Arbeitgeber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu und dieser überweist den pfändbaren Teil des Lohns an den Gläubiger.

Der Arbeitgeber wird durch den Gerichtsbeschluss zur Überweisung an den Gläubiger verpflichtet.

Lohnabtretung und Lohnpfändung erfolgen beide beim Arbeitgeber, der den pfändbaren Lohnanteil direkt an den Gläubiger abführt.

Das Verhältnis von Lohnabtretung und Pfändung

Für den Arbeitgeber des Schuldners stellt sich häufig die Frage, welchem Gläubiger der Zugriff auf den pfändbaren Lohn des bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers (der Schuldner) gebührt, wenn zwischen Vollstreckungs- und Abtretungsgläubiger ein Konkurrenzverhältnis entsteht. Gem. § 804 Abs. 3 ZPO gilt für Vollstreckungsgläubiger untereinander der Grundsatz der Priorität. D.h. das früher begründete Pfandrecht hat Vorrang.

Dieser Grundsatz der Priorität gilt auch im Verhältnis von Abtretung und Pfändung. Wurde der pfändbare Teil des Einkommens an einen Gläubiger abgetreten (§ 400 BGB), kann eine Zwangsvollstreckung nicht mehr zum Erfolg führen.

§ 400 BGB normiert einen Abtretungsausschluss für unpfändbare Forderungen. Dieser wirkt jedoch nur für den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens. Abtretbar bleibt der über die Pfändungsfreigrenze hinausgehende Teil der Forderung. Dies richtet sich wiederum nach der aktuellen Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO. Die gilt auch für die Abtretung an Personen die im Rahmen von § 850d ZPO durch Pfändung befriedigt werden können.

Grundsätzlich ist nur die 1. Abtretung werthaltig. Trotzdem können auch ältere Abtretungen irgendwann zum Erfolg führen. Zum einen, wenn der vorrangige Abtretungsvertrag zur Befriedigung des Gläubigers geführt hat und zum anderen, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der 1. Abtretung hatte. Dieser muss nur den Gläubiger befriedigen, bei welchem ihm der Abtretungsvertrag bekannt ist.

Lohnabtretung geht Lohnpfändung vor

Abtretungshindernisse

Die Abtretung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, können nur ausnahmsweise abgetreten werden. Einerseits,

  • zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I.

Andererseits,

  • wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt, gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I.

Beachtet werden müssen auch hier die Pfändungsfreibeträge der Pfändungstabelle, § 53 Abs. 3 SGB I.

Für Beamte normiert § 411 BGB insoweit eine Besonderheit, als dass der übertragbare Teil des Diensteinkommens erst als der auszahlenden Kasse bekanntgegeben gilt, wenn dieser eine öffentlich oder amtlich beglaubigte Urkunde des bisherigen Gläubigers ausgehändigt wird. Daher lassen Banken, Kredite an Beamte in der Regel notariell beurkunden.

Nach dem bis zum 30. Juni 2014 geltenden Insolvenzrecht blieb eine Lohnabtretung für die ersten zwei Jahre des Insolvenzverfahrens bestehen (§ 114 Abs. 1 InsO a.F.). Der Abtretungsgläubiger an erster Stelle hatte bei Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners allein Anspruch auf den pfändbaren Teil des Schuldnereinkommens, vor dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder. Seit dem 01. Juli 2014 findet dieser Vorrang keine Anwendung mehr, wie mit der Insolvenzrechtsreform 2013 beschlossen wurde. Dies führt zu einer Verbesserung der Bedingungen für eine außergerichtliche Einigung. In der Praxis lehnten „nachrangige“ Gläubiger einen Schuldenbereinigungsplan häufig ab, weil sie erst nach Ablauf von zwei Jahren bei der Verteilung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt wurden.

Zudem kann eine Lohnabtretung auch durch entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werde (§ 399 Fall 2 BGB). Ausreichend ist die Formulierung: „Lohnabtretungen sind ausgeschlossen“. Solange kein Gläubiger eine Abtretung beim Arbeitgeber offen gelegt hat, ist der im nachträglich vereinbarte Ausschluss der Lohnabtretung rechtlich ebenfalls zulässig.

Gemäß § 287 Abs. 3 InsO ist ein vereinbartes Abtretungsverbot gegenüber dem Treuhänder oder Insolvenzverwalter unwirksam. Das liegt daran, dass diese Personen zur Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverfahrens mit dem pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens arbeiten.

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