Kosten der Privatinsolvenz

Anwaltskosten für Rechtsberatung

Grundsätzlich richten sich anwaltliche Kosten nach dem Charakter der Tätigkeit (Beratung oder Vertretung nach außen oder gerichtliche Vertretung) und nach dem Wert des Streitgegenstands.

Wenn sich eine Beratungstätigkeit auf einen Sachverhalt bezieht, der einen hohen Streitwert bzw. Gegenstandswert hat, dann sind auch die Kosten für eine entsprechende anwaltliche Beratung dem Wert angepasst. Das können 50,- EUR sein, aber auch höhere Beträge.

Für eine erste Beratung gibt es dabei Obergrenzen. Diese liegen für die Beratung eines Verbrauchers bei zurzeit 190,- EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Allerdings werden diese Gebühren für ein Beratungsgespräch selten abgerechnet. Sofern der Mandant darum bittet, ist hier auch ein kostenfreies Informationsgespräch mit dem Anwalt vorab möglich. Sollte jedoch in eine Beratung übergegangen werden, müssen die Leistungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet werden. Dazu ist der Anwalt grundsätzlich verpflichtet.

Für die anwaltliche Schuldnerberatung werden hier entgegen diesem Grundsatz keine Gebühren nach dem Wert eingefordert, sondern grundsätzlich Pauschalen vereinbart. In der Regel können die Kosten der Privatinsolvenz aus ersparten Raten gezahlt werden, so dass am Ende keine Mehrbelastung für den Mandanten entsteht.

Für die Tätigkeit der Schuldnerberatung kann auch ein Beratungshilfeschein für den Zweck: “ Einigungsversuch gemäß § 305 InsO“ vom Amtsgericht des Wohnortes vorgelegt werden – dann ist die Beratung und das gesamte Entschuldungsverfahren bis auf eine Gebühr von 15,- EUR Kosten befreit.

Anwaltskosten für die Rechtsvertretung gegenüber anderen

Für die Vertretung gegenüber Dritten, also für die Wahrnehmung eines Rechtsgeschäfts, fällt die sogenannte Geschäftsgebühr an. Das ist immer dann der Fall, wenn wir mit anderen kommunizieren und den Willen des Schuldners gegenüber Dritten regeln und durchsetzen. Diese Geschäftsgebühr richtet sich, wie oben ausgeführt, nach dem Wert des Gegenstands.
Insbesondere in Insolvenzsachen wäre eine Abrechnung nach den Wertgebühren jedoch kaum realistisch. Der Schuldner ist ja gerade in einer Situation, da er die gegen ihn gerichteten Verbindlichkeiten nicht mehr voll ausgleichen kann. Die Schuldenhöhe stellt daher hier nicht den Wert des Gegenstands dar, es wird grundsätzlich eine pauschale Vergütung für eine Tätigkeit, die auf ein Ziel gerichtet ist (Restschuldbefreiung) vereinbart. In Insolvenzsachen bzw. in sämtlichen Schulden betreffende Angelegenheiten werden diese festen Gebühren unabhängig vom Gegenstandswert vereinbart, diese liegen aufgrund der Spezialisierung oft weit unter gesetzlichen Gebühren. Unsere Routine schafft Möglichkeiten eines effektiven Mandatsverlaufs, der geringere Gebühren möglich macht.
In Ausnahmefällen wird mit dem Mandanten ein Zeithonorar vereinbart (in der Regel in Strafsachen wie Insolvenzverschleppung, Bankrott, Geschäftsführerhaftung etc.).

Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen

Sollte der Mandant sehr geringes Einkommen haben oder etwa Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II beziehen, kann dieser beim Amtsgericht des Wohnortes einen Beratungshilfeschein beantragen. Wir werden dann gerne gegen eine Beratungshilfegebühr von 15,- EUR ohne Erhebung weiterer Gebühren tätig.
P.S. Tipps zur Beantragung von Beratungshilfe gibt es hier: akademie.de

Anwaltskosten für die gerichtliche Vertretung

In gerichtlichen Verfahren dürfen Gebühren nicht vereinbart werden. Hier richten sich die Gebühren streng nach dem Wert des Gegenstands. Bei Unklarheit über die Höhe der anwaltlichen Gebühren können diese vom Gericht festgesetzt werden.

Während die Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit gewährt wird, kann in gerichtlichen Verfahren bei entsprechender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe gewährt werden.

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