Drogenstrafrecht, Betäubungsmittelgesetz
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Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist in den §§ 29 ff. das Betäubungsmittelstrafrecht – auch Drogenstrafrecht genannt - geregelt.
Mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren wird nach Betäubungsmittelgesetz z.B. derjenige bestraft, der Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, veräußert, verkauft oder kauft. Häufig kommen auch noch weitere Strafen hinzu, z.B. ein Berufsverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Verkehrsstrafrecht. Verbotene Betäubungsmittel sind z. B. Amphetamine, Cannabis, Ecstasy, GHB, Heroin, Kokain, LSD.
Bei ihren Ermittlungen konzentriert sich die Polizei unter Einsatz von modernster Überwachungstechnik, verdeckten Ermittlern und V-Leuten vorrangig auf Hersteller, Händler (die so genannten Dealer und deren Gehilfen), aber auch auf die Drogenkonsumenten, etwa in Discotheken oder auch im Straßenverkehr. Das Konsumieren von Betäubungsmittel ist zwar grundsätzlich straffrei, aber nicht der Besitz zum Eigenbedarf, der grundsätzlich strafbar ist, auch wenn von der Verfolgung gelegentlich abgesehen wird, etwa bei geringen Mengen oder Erstdelikten.
Schwer bestraft wird eine Straftat nach dem Drogenstrafrecht, wenn sie z.B. gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied begangen wird.
Nach § 35 Betäubungsmittelgesetz können drogenabhängige Angeklagte, anstatt eine Gefängnisstrafe abzusitzen, eine Drogentherapie machen. Das gilt aber nur, wenn Straftat im Zusammenhang mit Drogen oder Beschaffungskriminalität stand.
Wichtig: Je schwerer der Vorwurf, desto mehr gilt: Sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt, der Sie als Strafverteidiger vertritt, bevor Sie Angaben gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Haftrichter machen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern und einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen!