Bußgeld oder Fahrverbot bei einer Ordnungswidrigkeit

Wenn Sie im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit gehen, kann es zur Einleitung eines Bußgeldverfahren kommen, mit dem die Zahlung eines Bußgeldes, ein Fahrverbot für 1 bis 3 Monate, ein Punkte-Eintrag im Verkehrszentralregister Flensburg oder die Führung eines Fahrtenbuches verbunden sein können.

Das Bußgeldverfahrens läuft in folgenden Schritten ab:

1. Ermittlungsverfahren
2. Anhörung des Betroffenen
3. Erlass des Bußgeldbescheids
4. Gegebenfalls Einspruch des Betroffenen

Wenn Sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegen, folgt darauf die Weiterleitung an das zuständige Amtsgericht, dann die Hauptverhandlung mit Urteil des Amtsgerichts. Dagegen kann wiederum Rechtsbeschwerde eingelegt werden bis hin zur Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts. Wie Sie dabei in Ihrem Fall vorgehen, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt klären.

Führung eines Fahrtenbuches

Wenn Sie bei einer mit Ihrem Fahrzeug begangenen Ordnungswidrigkeit nicht wissen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren hat (z.B. bei einem Familien- oder Firmenwagen), wird Bußgeldverfahren in der Regel eingestellt. Allerdings kann man Ihnen dann die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen.

Alkohol und Drogen

Beim Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, ohne dass ein Verkehrsunfall verursacht wurde, kann es je nachdem, was nachgewiesen werden konnte, zu einem Bußgeldverfahren kommen.

Fahrverbot

Ein Fahrverbot mit einer Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten kann Ordnungswidrigkeit durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren oder durch das zuständige Amtsgericht in der Bußgeldentscheidung neben einer Geldbuße verhängt werden. Das Fahrverbot kann dabei mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam werden und führt bei Zuwiderhandlung zur Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis. In bestimmten Fällen kann allerdings erreicht werden, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. In diesem Fall können Sie als Betroffener durch Abgabe des Führerscheins den Zeitpunkt selbst bestimmen, in dem das Fahrverbot wirksam wird.
So genannte Regelfahrverbote sieht der Bußgeldkatalog z.B. vor bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 30 km/h und außerhalb davon um mehr als 40 km/h, bei Unterschreiten des geforderten Sicherheitsabstandes, bei Überholen oder Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung des Straßenverkehrs, bei bestimmten Rotlichtverstößen, beim Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (Stand: Dezember 2007).

Punkte im Verkehrszentralregister

Jeder Verkehrsteilnehmer ist in der Datenbank des Verkehrszentralregisters in Flensburg erfasst. Bei einer Ordnungswidrigkeit, die mit 1 bis 4 Punkten geahndet werden können, oder bei einer Straftat im Straßenverkehr (5 bis 7 Punkte) erfolgt automatisch ein Eintrag im Verkehrszentralregister.

Die Zahl der Punkte richtet sich nach der Fahrerlaubnisverordnung, dem Bußgeldkatalog oder - falls die Tat darin nicht enthalten ist - dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.
Für welchen Tatbestand gegenwärtig wie viel Punkte erteilt werden, können Sie hier nachlesen:
http://www.kba.de/Stabsstelle/Punktsystem/Punkte_Katalog/Punktekatalog.htm

Ab 18 Punkten kommt es zum Entzug der Fahrerlaubnis. Zur Wiedererlangung muss sich der Betroffene einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen und diese mit einem positiven Fahreignungsgutachten beenden.