Das Basiskonto

Alles was Sie über das Basiskonto wissen müssen!

Seit dem 19.06.2016 erhält jeder in Deutschland das Recht auf ein Girokonto in Form eines sog. Basiskontos. Nunmehr können z.B. Asylbewerber und Obdachlose, aber auch Menschen, deren Konto in der Vergangenheit gepfändet und gekündigt worden ist oder die mit Einträgen bei der Schufa belastet sind ein Basiskonto eröffnen. Dies war bis dato nicht selbstverständlich. Vor allem sozial schwächer gestellten Menschen wurde oft die Einrichtung eines Kontos versagt. Rechtliche Grundlage für das Basiskonto bieten die § 30 ff. ZKG.

Was ist ein Basiskonto?

Wie bei einem herkömmlichen Girokonto können bei einem Basiskonto Bar-, Ein- und Auszahlungen getätigt werden. Auch Daueraufträge und Einzugsermächtigungen können eingerichtet werden. Wichtig ist jedoch, dass es sich um ein Guthabenkonto handelt, das grundsätzlich nicht überzogen werden kann. Ein Dispositionskredit wird nicht gewährt. Aus diesem Grund wird zu einem Basiskonto meist keine Kreditkarte ausgestellt (Ausnahme: Kreditkarte mit Prepaid-Funktion).

Die Führung des Basiskontos als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ferner möglich.

Voraussetzungen

Da faktisch jedermann der Zugang zu dem Basiskonto eröffnet sein soll, bestehen kaum Voraussetzungen für die Einrichtung. Antragsteller müssen sich ausweisen können und postalisch erreichbar sein. Anträge können bei jeder Bank gestellt werden. Hierfür existiert ein Standardantrag.

Ein Basiskonto ist dagegen nicht kostenlos. Der Inhaber muss monatliche Kontoführungsgebühren zahlen. Diese müssen aber „angemessen und marktüblich“ sein. Günstigstenfalls sind das 2,90 EUR im Monat, wenn das Konto lediglich per Online-Banking geführt wird. Übliche Konten kosten in der Regel aber rund 7,90 EUR im Monat.

Ausnahmen

Eine Verweigerung des Basiskontos ist nur wenigen Fällen möglich und muss binnen 10 Tagen schriftlich begründet werden. Eine Ablehnung ist dann gerechtfertigt, wenn bereits bei einem anderen Institut in Deutschland ein Konto besteht oder wenn gegenüber derselben Bank bereits ein Konto zurecht gekündigt worden ist. Auch ein Zahlungsverzug aus einem früheren Vertrag kann ein Verweigerungsgrund sein. Ein negativer Schufa-Eintrag hingegen nicht.

Kündigung des Basiskontos durch die Bank

Eine Kündigung des Basiskontos durch die Bank ist zwar möglich, jedoch nicht ohne schwerwiegende Gründe. So kann die Bank das Konto dann auflösen, wenn der Kontoinhaber eine Straftat begangen hat, welche sich negativ auf die Bank auswirkt oder wenn das Basiskonto für illegale Zwecke genutzt wurde. Wurden bei der Eröffnung des Kontos falsche Angaben gemacht, so kann auch aus diesem Grund gekündigt werden.

Wichtig ist, dass die Kontoführungsgebühren gezahlt werden. Wurden diese über 3 Monate lang nicht beglichen und ist dadurch ein Betrag von mindestens 100 EUR entstanden, so gilt auch dies als Kündigungsgrund.

Haben Sie weiterführende Fragen?

Rechtsanwalt Jan Heckmann und sein Team helfen Ihnen – deutschlandweit – gleichgültig, ob Sie in Berlin wohnhaft sind oder eine Schuldnerberatung in Stuttgart oder München wünschen. Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Problem! Unter 03040504030 sind wir für Sie während unserer Öffnungszeiten (mo.-do. 9-17 Uhr, fr. bis 16 Uhr) erreichbar! Nutzen Sie gern auch unser Online Terminauswahltool, um einen Termin zu vereinbaren!

Der Erfolg gibt uns Recht!

Hunderte zufriedene Kunden konnten wir bereits von ihrer Schuldenlast befreien! Die Bewertungen sprechen für sich: Anwaltskanzlei Heckmann ist beim Thema Insolvenzvergleich, Entschuldung und Pfändungsschutzkonto die Nummer 1 in Berlin!